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Vereinssatzung

I . Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Schwimmverein Garbsen e. V. " und hat seinen Sitz in Garbsen.
Der Verein ist 1972 als Schwimmverein Berenbostel gegründet worden und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt am Rübenberge unter der Nummer 354 eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, durch die Förderung des Sports und insbesondere des Schwimmsports die Gesundheit und die Lebensfreude seiner Mitglieder zu heben und besonders die Jugend körperlich zu ertüchtigen und zum Leistungssport zu führen.
Der Verein ist ein Amateursportverein. Der Schwimmverein Garbsen e.V. mit Sitz in Garbsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen sowie der sportlich relevanten Fachverbände mit ihren Gliederungen.


§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.


II. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person schriftlich unter Anerkennung der Satzung beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Lehnt er einen Antrag ab, ist er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Mit der Annahme des Antrages beginnt die Mitgliedschaft.

§ 5 a Befristete Mitgliedschaft

Die Aufnahme in die Grundausbildung ist nur unter dem Vorbehalt einer befristeten Mitgliedschaft möglich. Diese Befristung beginnt mit einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem Verein und umfasst eine zweijährige Mitgliedschaft. Wird dem Mitglied gegenüber nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Mitgliedschaft eine weitere Mitgliedschaft ausgeschlossen, geht die befristete Mitgliedschaft automatisch in eine unbefristete Mitgliedschaft über.


§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres;
b. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates;
c. durch Tod.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Nummer a+b bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 8 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 7 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a. wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b. wenn das Mitglied seinem, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.


III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind Mitglieder berechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei minderjährigen Mitgliedern unter 16 Jahren kann das Stimmrecht von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.
b. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
d. vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a. die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen und der Fachverbände mit ihren Gliederungen sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
b. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Aufnahmegebühren zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten;
d. an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
e. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgericht in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.

IV. Organe des Vereins

§ 11 Organe

Organe des Vereins sind:

a. die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand;
c. der Ehrenrat;
d. die Jugendversammlung.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung über den jeweiligen Haushaltsplan statt.


§ 12 Mitgliederversammlung; Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im ersten Quartal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen. Von den unter § 13 genannten Aufgaben kann auf einer einfachen Mitgliederversammlung auch über die Nummer e beschlossen werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 20 und 22.

§ 13 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a. Wahl der Vorstandsmitglieder;
b. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
c. Wahl der Kassenprüfer;
d. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr;
f. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
g. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.


§ 14 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:

a. Genehmigung der Tagesordnung;
b. Feststellen der Stimmberechtigten;
c. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer;
d. Beschlussfassung über die Entlastung;
e. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
f. Neuwahlen;
g. besondere Anträge.


§ 15 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus :

a. dem 1. Vorsitzenden;
b. dem 1. Stellvertr. Vorsitzenden;
c. dem 2. Stellvertr. Vorsitzenden;
d. dem Kassenwart.


Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Jugendwartes von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

a. der 1. Vorsitzende;
b. der 2. Stellvertr. Vorsitzende;
c. der Ehrenrat.


In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

a. der 1. Stellvertr. Vorsitzende;
b. der Sportwart;
c. der Kassenwart.

Hierdurch soll eine kontinuierliche Vereinsführung gesichert werden. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl bis zum regulären Wahlzeitpunkt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 1. Stellvertr. Vorsitzende, der 2. Stellvertr. Vorsitzende und der Kassenwart; jeweils zwei von ihnen gemeinsam.


§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen auf Antrag Beiträge zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 17 Ausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Dies gilt jedoch nicht für den Jugendausschuss.


§ 18 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

a. Verwarnung;
b. Verweis;
c. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspension;
d. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten;
e. Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 19 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart, der das 18. Lebensjahr vollendet haben muss. Er wird jeweils für ein Jahr gewählt. Stimmberechtigt sind die über 7 Jahre und unter 18 Jahre alten Mitglieder des Vereins. Die Jugendversammlung findet vor der Jahreshauptversammlung statt und wird vom Jugendwart nach Maßgabe des §12 der Satzung einberufen und durchgeführt.
Der Jugendwart wird der Mitgliederversammlung vorgestellt. Der Jugendwart kann einen Jugendausschuss berufen.


§ 20 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei ist sicherzustellen, dass pro Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und ein neuer hinzugewählt wird. Sollte ein Kassenprüfer durch seinen Vereinsaustritt die Kassenprüfung nicht durchführen können, so ist gemäß § 16 a zu verfahren. Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben. Ferner berichten sie der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen. Die Kassenprüfungen sollten unvermutet erfolgen.

V . Allgemeine Schlussbestimmungen


§ 21 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 22 Ehrenvorsitzender

Vorstandsmitglieder, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende hat die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, ist jedoch von der Beitragszahlung befreit. Ferner hat er weiterhin Sitz und Stimme im Vorstand. Er leitet alle Neuwahlen, soweit zur Durchführung der Wahlen kein amtierender und beschlussfähiger Vorstand existent ist. Er übernimmt die Geschäftsführung des Vereins, wenn der Vorstand funktionsunfähig wird. Er kann den Verein nach innen und außen repräsentieren.

 

§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sofern in einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Änderung dieser Satzung notwendig ist, kann der Vorstand diese Änderung beschließen.


§ 24 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Änderung des Vereinszwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten, an die Stadt Garbsen oder eine gemeinnützige Einrichtung zur ausschließlichen Förderung des Jugendsports.


§ 25 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 18.10.1999 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 14.3.2005 und 05.03.2007 geändert worden.

 
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